Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 73 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/73#abs-1 (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/73#abs-2 (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus

1.
dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
2.
dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,
3.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
4.
dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und
5.
dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/73#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und
2.
eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/73#abs-4 (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

§ 72 § 74